Religionsprivileg

Aus dem Religionsprivileg der deutsche Vereinsgesetz ergibt ich bis zum ersatzlosen Streichung des § 2 Abs. 2 Nein. 3 VereinsG a. F. [1] im Jahr 2001 [2] Dass Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, stirbt sie Eine Weltanschauung , die gemeinschaftliche Pflege zur Aufgabe machen, keine Vereine im Sinne des war Vereinsgesetz. Unterrichten Religionsgemeinschaften nicht den für Verein (Polizei und Sicherheit). Unsichere Budgets wurden nach § 3 des Vorzugsgrundsatzes gestrichen .

Gründe der Streichung

Der Bundestag Beschloss die Aufhebung des Religionsprivileg im Rahmen des Antiterrorgesetz am 9. November 2001, um nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 zur Bekämpfung radikale, vor Allem mehr islamischeGemeinschaften , die möglichkeit zu dem Vereinsverbotes eröffnen. [3]Das Vereinsgesetz Liess Dahin bis keine Verbotsmöglichkeiten gegen extremistische Religionsgemeinschaften zu, während gegen SONSTIGE VEREINE nach § 3 VereinsG Eine Verbotsverfügung erlassen waren Könnte. Das seit Kauf Fung des Vereinsgesetzes im Jahr 1964 gesammelten erfahrungen zeigten jedoch, Dass ein Bedürfnis Besteht, gegen Vereinigungen, nähern Begünstigte Zwecke oder tätigkeit der Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen Zeige verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, Auch Dann ein Verbot aussprechen zu can, WENN es sich um Religionsgemeinschaften handelt. [4]

Allerding ist in einem Fall, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit als Teil der Religionsfreiheit nur unter sehr hohen Erwartungen sein könnte. [5]

Siehe auch

  • Partyprivileg

Literatur

  • Kathrin Groh: Selbstschutz der Verfassung gegen Religionsgemeinschaften : Vom Religionsprivileg des Vereinsgesetzes zum Vereinigungsverbot. Dissertation, Duncker & Humblot, Berlin 2004

Weblinks

  • Öffentliches Vereinsrecht (VereinsG) Webseite des Bundesministeriums des Innern
  • Martin Lutz: 11. September – Wer Deutschland Gesetze Verschärft Die Welt , 6. September 2011

Einzelstunden

  1. Hochspringen↑ Gesetz zur Regelung des öffentlichen Verein Recht (Vereinsgesetz ) vom 5. August 1964 ( BGBl. I S. 593 )
  2. Hochspringen↑ Erstes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3319)
  3. Hochspringen↑ Bund, Urteil vom 27. November ist eine 2002-6 4.02 , BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003-1 BvR 536/03 und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte , Entscheidung über Individualbeschwerde Nr sterben.13828/04 von K. gegen Deutschland vom 11. Dezember 2006 zur Organisation Kalifatstaat
  4. Hochspringen↑ Gesetzentwurf Eines der Bundesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Oktober 2001, BT Drucks.14 / 7026
  5. Hochspringen↑ BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 “ Bahai-Beschluss „
Laubach