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Steuersätze werden noch einmal gesenkt

29.12.2004: Schwerin/MVr/29.12.04 - Mit dem Inkrafttreten der letzten Entlastungsstufe der Steuerreform 2000 wird am 1. Januar 2005 das größte Steuersenkungs-Programm der Nachkriegszeit abgeschlossen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich also wie in den vergangenen Jahren auf Neuregelungen im Bereich des Steuerrechts einstellen

- und nicht nur auf diese. Mit weiteren Änderungen reagiert der Gesetzgeber unter anderem auf Vorgaben der Europäischen Union und auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.Außerdem gibt es einige technische Neuerungen. So ist beispielsweise vorgesehen, dass Unternehmen ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen künftig grundsätzlich auf elektronischem Wege einreichen. Die wesentlichen Neuerungen:Letzte Entlastungsstufe der Steuerreform 2000: Der Eingangssteuersatz wird auf 15 Prozent, der Spitzensteuersatz auf 42 Prozent gesenkt. Der Grundfreibetrag, der die Steuerfreistellung des Existenzminimums garantiert, beträgt bereits seit dem letzten Jahr 7.664 Euro.Zum Vergleich sei noch einmal auf die Daten des Jahres 1998 hingewiesen: Der Grundfreibetrag betrug damals umgerechnet 6.322 Euro, der Eingangssteuersatz 25,9 Prozent und der Spitzensteuersatz 53 Prozent. Die Steuerreform 2000 bewirkt damit Entlastungen von rd. 32 Mrd. Euro. Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen: Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und Altersvorsorgebeiträgen unter dem Stichwort "Nachgelagerte Besteuerung" neu geregelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Gesetzgeber verpflichtet hat, bis zum Jahr 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung in diesem Bereich zu treffen.Der steuerpflichtige Anteil von Renten beträgt im Jahr 2005 50 Prozent und erhöht sich ab dem Jahr 2006 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang. Steuerbürger, die im Jahr 2040 in Rente gehen, werden mit der gesamten Rente der Besteuerung unterliegen. Im Gegenzug werden aber auch die Beiträge zur Altersvorsorge bis zum Jahr 2025 gänzlich von der Einkommensteuer freigestellt. Im Jahr 2005 sind mindestens 60 Prozent der begünstigten Altersvorsorgebeiträge steuerbefreit. So dass die Bürgerinnen und Bürger im Ergebnis der Umgestaltung in Milliardenhöhe entlastet werden.Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen: Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen sind nur noch steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, unterliegen zur Hälfte der Besteuerung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen und mindestens zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die Erträge voll besteuert.Häusliches Arbeitszimmer: Der abzugsfähige Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro wird ab dem dem Jahr 2005 nur noch objektbezogen berücksichtigt. Das heißt, bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen ist der Höchstbetrag nur einmal zu gewähren und sachgerecht auf die nutzenden Personen aufzuteilen.Kraftfahrzeugsteuer: Im Jahr 2005 wird die letzte der im Jahr 1997 geregelten Steuersatzerhöhungen für Pkw wirksam, mit denen die Vergünstigungen für besonders emissionsreduzierte Pkw finanziert werden. Steuerbefreiungen für besonders emissionsreduzierte Pkw enden spätestens am 31. Dezember 2005 und werden bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr ab dem 1. Januar 2005 nur noch für so genannte 3-Liter-Autos gewährt, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km nicht übersteigen.Steueramnestie - Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit: Das Strafbefreiungserklärungsgesetz erleichtert Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch eine strafbefreiende Erklärung bei gleichzeitiger günstiger "Nachversteuerung". Eine strafbefreiende Erklärung kann noch bis zum 31. März 2005 abgegeben werden. Bei Abgabe dieser Erklärung im Jahr 2004 waren 25 Prozent der Summe der er­klärten Einnahmen als pauschale Steuer zu ent­richten. Wird die strafbefreiende Erklärung im ersten Quartal des Jahres 2005 abgegeben, sind 35 Prozent der Summe der erklär­ten Ein­nahmen zu entrichten.Elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen: Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Zeiträume nach dem Jahr 2004 betreffen, sind grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege an die Finanzbehörde zu übermitteln.MVregio Landesdienst rs/sn

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Artikel erstellt: 31.05.2005, 09:25, 4960 Anschläge

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