Mit der Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist es längst nicht getan. Wer einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte hat, muss auch für die richtige Aufbewahrung sorgen. Wie dies gesetzeskonform geschieht, erfahren Sie hier.
Die Zahl steigt – Waffenbesitz in Deutschland
Sportschützen und Jäger, aber auch Sammler und andere Privatpersonen tragen dazu bei, dass die Zahl der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zunimmt. Wie das Statista Research Department ermittelt hat, waren es Ende 2024 rund 934.000 registrierte private Waffenbesitzer, die für ihre Waffen rund drei Millionen Erlaubnisse erworben hatten. Diese Zahl stellt den bisherigen Höchststand dar.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl allein der angemeldeten Waffen bei etwa fünf Millionen liegt. Diese Kurzwaffen sowie Waffenteile müssen entsprechend dem Waffengesetz, kurz WaffG, aufbewahrt werden. Dass das Waffengesetz in Deutschland strenger als in vielen anderen Ländern gehandhabt wird, ist nicht zuletzt den Terroranschlägen von Paris geschuldet. Nach „Charlie Hebdo“ wurde das Waffengesetz hierzulande neu ausgelotet, um im September 2020 in Kraft zu treten.
Mehr Sicherheit für alle – Kurzwaffenschrank nutzen
Strenge Gesetzesvorgaben allein sorgen jedoch nicht für eine umfassende Sicherheit. 2023 wurden in Deutschland fast 36.000 Verstöße gegen das Waffengesetz polizeilich festgestellt. Nicht immer wird absichtlich gegen die Vorschriften verstoßen. Oft ist es auch Unwissenheit, die dazu führen. So gilt etwa für Erbwaffen § 20 WaffG. Wer sich unsicher ist, welche Vorschriften für seine Kurzwaffen gelten, sollte bei der zuständigen Polizeidienststelle oder der zuständigen Stelle bei seiner Kommune nachfragen. Die Waffe bleibt dabei jedoch besser an Ort und Stelle, statt sie mit auf die Dienststelle zu nehmen. Das würde, wie Anfang 2025 in Süddeutschland passiert, zu einem weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz führen.
Um eines der je nach Waffe und ihrer geplanten Verwendung notwendigen Waffenerlaubnis wie Kleiner Waffenschein, Waffenschein, Waffenbesitzkarte oder Europäischer Feuerwaffenpass zu erhalten, muss ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegen. Dies ist im § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie im § 8 WaffG festgehalten. Ein solches Bedürfnis kann als Privatperson nur anmelden, wer zur Gruppe der
- Sportschützen
- Jäger
- Sammler
- Waffensachverständigen
- Bootsbesitzer (Führen von Signalwaffen)
- Erben (Blockierpflicht beachten)
gehört.
Daneben müssen auch persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnis zu gelangen. Dazu gehört neben der Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung auch der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde.
Prüfung zur Sachkunde – Umgang mit Waffen und Munition
Die Erteilung der Waffenerlaubnis hängt davon ab, ob ein Lehrgang über die entsprechende Sachkunde absolviert wurde. Zum Lehrgang gehören ein praktischer und ein theoretischer Teil. Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann der Fragenkatalog auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen werden. Von den 100 Multiple-Choice-Fragen müssen 80 richtig beantwortet werden, um die Prüfung zu bestehen.
Ebenso muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, deren Versicherungssumme 1 Million Euro für Personen- und Sachschaden beträgt. Nicht zuletzt kommt einer der wichtigsten Punkte vor der Erteilung der Waffenerlaubnis hinzu, der Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Waffen und Munition verwahren – Waffenschrank und Munitionsschränke
Nicht nur wegen einer zu erwartenden Geldbuße, die bis zu 10.000 Euro betragen kann, sondern auch aus rein persönlichem Interesse und Verantwortungsbewusstsein muss es eine Selbstverständlichkeit sein, für die sichere Aufbewahrung der Waffen zu sorgen, etwa in einem für die Anzahl geeigneten Kurzwaffenschrank. Dieser Waffenschrank darf nur dem Inhaber der Waffenerlaubnis zugänglich sein.
Zwar gilt nach § 36 Abs. 1 WaffG der Grundsatz, dass Schusswaffen und Munition getrennt aufbewahrt werden müssen. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1, können Waffen und Munition zusammen gelagert werden. Jeder seriöse Fachhandel gibt gerne Auskunft darüber, welche der angebotenen Schränke diesen Anspruch erfüllen. Fragen zur Aufbewahrung werden zudem auch von den zuständigen Behörden ausführlich und zuverlässig beantwortet. Ein solcher Schrank ist platzsparend und ausreichend, wenn man nicht zahlreiche Waffen unterschiedlicher Art unterbringen möchte.
Entscheidet man sich für ein Modell, das die Sicherheitsstufe A oder B erfüllt, muss die Munition entsprechend dem Waffengesetz getrennt aufbewahrt werden. Dies geschieht zweckmäßigerweise in einem hochwertigen Munitionstresor, der den Vorschriften entspricht. Der Kaufbeleg von Kurzwaffenschrank, Waffenschrank für Langwaffen und Munitionsschrank gilt gleichzeitig als Nachweis, der für den Erwerb der Waffenerlaubnis notwendig ist.
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